Von der Mindesteinstellungsdauer von 31 Tagen darf demnach nur abgewichen werden, wenn das vorwerfbare Verhalten des Versicherten in der Einzelfallbeurteilung als entschuldbar qualifiziert werden könnte. Damit ist bei der Bemessung der Einstellungsdauer grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht in erster Linie der Bestrafung der versicherten Person dient, sondern diese vor allem dazu anhalten soll, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen.