b) Von Gesetzes wegen liegt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte, ohne dass ihm eine neue Anstellung verbindlich zugesichert wurde, die Arbeitsstelle kündigt. Von der Mindesteinstellungsdauer von 31 Tagen darf demnach nur abgewichen werden, wenn das vorwerfbare Verhalten des Versicherten in der Einzelfallbeurteilung als entschuldbar qualifiziert werden könnte.