4. a) Zu prüfen bleibt, ob auch die für grobes Verschulden vorgesehene minimale Dauer der Einstellung von 31 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers gerecht wird. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Erläuternd führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Zur Bemessung des Verschuldens können die in Art.