Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass das Verhalten des Versicherten als eine eindeutige Verletzung seiner Pflicht, an einer zumutbaren Stelle zu verbleiben, taxiert werden muss. Er ist damit seiner gesetzlich statuierten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht verfügt hat.