Durch sein Verhalten hat er geradezu diese Aufklärung verhindert. Andere Unzumutbarkeitsgründe wurden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen an ein Schuldausschliessungsgrund sind damit nicht erfüllt, nachdem einer versicherten Person im Regelfall zugemutet wird, für eine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen.