Angesichts der früher bereits ergangenen unstreitigen Beanstandungen über die Arbeitsweise des Beschwerdeführers aber auch aufgrund der Schwere der Vorwürfe war die Arbeitgeberin geradezu verpflichtet, die Vorwürfe zumindest zu besprechen. Dies kommt keiner Vorverurteilung des Beschwerdeführers gleich. Nachdem dieser dieses ihm zumutbare Gespräch verweigerte und die Auflösung des Arbeitsvertrages anbot, hat er die Kündigung selber verschuldet. Dabei ist unerheblich, ob die Vorwürfe der sexuellen Belästigung gerechtfertigt waren. Durch sein Verhalten hat er geradezu diese Aufklärung verhindert.