Seitens des Beschwerdeführers wurde die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle und damit die Auflösung mit dem Umstand begründet, dass die Arbeitgeberin sich angesichts der erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigung nicht umgehend hinter ihm gestellt habe. Ein Gespräch mit dem Leiter des Medizinischen Zentrums zur Klärung der Angelegenheit wurde vom Arbeitnehmer abgelehnt. Angesichts der früher bereits ergangenen unstreitigen Beanstandungen über die Arbeitsweise des Beschwerdeführers aber auch aufgrund der Schwere der Vorwürfe war die Arbeitgeberin geradezu verpflichtet, die Vorwürfe zumindest zu besprechen.