Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der Auflösung einverstanden war, ohne dass ihm eine andere Arbeitsstelle zugesichert worden wäre. Die später schriftlich erfolgte Kündigung durch die Arbeitgeberin wurde in der Folge von ihm auch nicht beanstandet. Seitens des Beschwerdeführers wurde die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle und damit die Auflösung mit dem Umstand begründet, dass die Arbeitgeberin sich angesichts der erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigung nicht umgehend hinter ihm gestellt habe.