In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen fristlos aufgelöst worden ist. Dies erklären übereinstimmend sowohl die ehemalige Arbeitgeberin wie auch der Beschwerdeführer. Insofern ist die aufgrund des Schriftlichkeitserfordernis ergangene fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin vom 16. Juli 2004 für die Beurteilung der Kündigung nicht massgeblich. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der Auflösung einverstanden war, ohne dass ihm eine andere Arbeitsstelle zugesichert worden wäre.