3. a) Es ist nun zu prüfen, ob den Beschwerdeführer durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Verschulden treffe, weil ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle hätte zugemutet werden können. Muss dies bejaht werden, entfällt der Schuldausschlussgrund der Unzumutbarkeit. In diesem Fall gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet, und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist die Folge. b) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen fristlos aufgelöst worden ist.