In diesem Sinne können die Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG als Auslegungshilfen herangezogen werden (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, N 13 zu Art. 30 AVIG). Einer versicherten Person kann im Regelfall zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss., Zürich 1999, S. 309 f.). Belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz begründen demnach keine Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer. Art. 16 Abs. 2 lit.