b) Die dem Versicherten obliegende sozialversicherungsrechtliche Schadensminderungspflicht findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 AVIG). Es ist davon auszugehen, dass eine Stelle, welche für den Versicherten nicht zur Annahme zumutbar ist, ihm grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden kann, und zwar vor allem dann, wenn einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG aufgezählten Unzumutbarkeitstatbestände vorliegt. In diesem Sinne können die Zumutbarkeitsregeln nach Art.