Selbstverschulden liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und Umständen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für dessen Folgen die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen hat (ARV 1998 Nr. 9; 1982 Nr. 4 und Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 105).