In Bezug auf die Bemessung der Strafhöhe liege beim Verlassen einer Arbeitsstelle, ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer neuen Arbeit ein schweres Verschulden vor, so dass die Einstellungsdauer von 38 Tagen gerechtfertigt sei. 3. a) Dagegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2004 und damit implizit auch die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Begründung folgt derjenigen der Einsprache. b) Am 18. Februar verzichtete die Arbeitslosenkasse auf die Einreichung einer Stellungnahme.