Zudem sei nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin die Vorwürfe der sexuellen Belästigung mit ihm habe besprechen wollen. Dass sich die Arbeitgeberin vor dieser Abklärung nicht vorbehaltlos gegen diese gewehrt habe, begründe nicht die Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibens an der Arbeitsstelle. Der Versicherte hätte zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist dort verbleiben können. In Bezug auf die Bemessung der Strafhöhe liege beim Verlassen einer Arbeitsstelle, ohne entschuldbaren Grund und ohne Zusicherung einer neuen Arbeit ein schweres Verschulden vor, so dass die Einstellungsdauer von 38 Tagen gerechtfertigt sei.