Damit gelte die daraus resultierende Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als gerechtfertigt. Auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aus aufgelöst worden wäre, müsse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung resultieren, da ihm keine andere Stelle zugesichert worden war. Unzumutbarkeitsgründe seien keine ersichtlich. Zudem sei nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin die Vorwürfe der sexuellen Belästigung mit ihm habe besprechen wollen.