b) Mit Entscheid vom 7. Januar 2005 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab, mit der Begründung, es könne offenbleiben, ob das Verhalten des Versicherten, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstelle und er somit der Arbeitgeberin einen Anlass zur Kündigung geboten habe. Er habe die fristlose Kündigung akzeptiert, diese damit als rechtmässig erachtet und damit auch die Kündigungsgründe anerkannt. Damit gelte die daraus resultierende Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als gerechtfertigt.