2. a) Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2004 Einsprache und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Auflösung sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Gestützt werde diese durch das hervorragende Arbeitszeugnis. Die Trennung sei erfolgt, nachdem er habe einsehen müssen, dass sich die Arbeitgeberin in Bezug auf die Vorwürfe nicht hinter ihm stelle. Dieser Vorwurf der sexuellen Belästigung eines Gastes sei haltlos, was bereits daraus hervorgehe, dass in einer so kleinen Massagekabine, in der ein Beobachter weniger als 1.5 m entfernt gesessen habe, eine solche Handlung unmöglich sei.