f) Mit Verfügung vom 16. September 2004 stellt die Arbeitslosenkasse den Versicherten für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Stelle bei der ehemaligen Arbeitgeberin sei dem Versicherten fristlos gekündigt worden. Er habe durch sein Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Sein Fehlverhalten stelle ein schweres Verschulden dar.