c) Am 11. August 2004 forderte die Arbeitslosenkasse die Arbeitgeberin zur Stellungnahme auf. Mit Stellungnahme vom 23. August 2004 führte die ehemalige Arbeitgeberin aus, dass sporadische Gästereklamationen über die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers eingegangen seien. Diese seien jeweils mit ihm ausdiskutiert worden. Konkreter Anlass für die Vertragsauflösung sei wiederum eine Gästereklamation gewesen.