Gemäss Arbeitsvertrag waren die einzelnen Einsätze mit dem Vorgesetzten abzusprechen und ein Anspruch auf Zuweisung von Arbeit bestand nicht. Regelmässige Einsätze würden neue Vertragsverhandlungen zur Folge haben. Die Kündigungsfrist wurde auf zwei Monate festgelegt. b) Am 16. Juli 2004 schrieb die Arbeitgeberin dem Versicherte, bezugnehmend auf das Telefongespräch vom 15. Juli 2004 zwischen ihm und Herrn … werde hiermit das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per sofort aufgelöst.