1. a) …, geboren am 24. März 1948, verheiratet, ist gelernter Sanitärtechniker und war zuletzt als Fachberater Qualitätssicherheit/Normen beim … in … tätig. Am 1. Mai 2002 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Während dieses Zeitraums konnte er zwei Zwischenverdienste erzielen, darunter beim …, wo er seit dem 1. Dezember 2001 durchschnittlich zu 30 Stunden monatlich als Aushilfsmasseur arbeitete. Gemäss Arbeitsvertrag waren die einzelnen Einsätze mit dem Vorgesetzten abzusprechen und ein Anspruch auf Zuweisung von Arbeit bestand nicht.