{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-15_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8926c60299842b456154f47006fa2f97796cbc28b73282cc9a74856b7965bf111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8926c60299842b456154f47006fa2f97796cbc28b73282cc9a74856b7965bf111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_15", "Checksum": "4d9f21c2bd6191ef31723b3d2bd82473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 05.04.2005 S 2005 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:14", "Checksum": "85c5b70290cedf1b7fd414c29cbb5f63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 15\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Von Gesetzes wegen liegt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres\nVerschulden vor, wenn der Versicherte, ohne dass ihm eine neue Anstellung\nverbindlich zugesichert wurde, die Arbeitsstelle kündigt. Von der\nMindesteinstellungsdauer von 31 Tagen darf demnach nur abgewichen\nwerden, wenn das vorwerfbare Verhalten des Versicherten in der\nEinzelfallbeurteilung als entschuldbar qualifiziert werden könnte. Damit ist bei\nder Bemessung der Einstellungsdauer grundsätzlich zu berücksichtigen, dass\ndie Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit nicht in erster Linie der Bestrafung der versicherten Person\ndient, sondern diese vor allem dazu anhalten soll, einen Teil des von ihr\nschuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen. In diesem Sinn sollten\ndie entschuldbaren Gründe, die ein schweres Verschulden gemäss Art. 45\nAbs. 3 AVIV ausschliessen können, verstanden werden (a.a.o. Chopard, S.\n168ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es sich bei\ndem aufgelösten Arbeitsverhältnis um eine Teilzeitbeschäftigung von ca. 30\nStunden monatlich und damit unter 20% mit unregelmässiger zeitlicher\nBeanspruchung bzw. um eine Arbeit auf Abruf handelte. Im Entscheid VGU S\n02 35 wurde von einem schweren Verschulden bei einer Ablehnung einer\n50%-Stelle die Einstellung auf mittleres Verschulden mit 20 Tage festgelegt.\nIn diesem Fall hatte die Versicherte bereits vorgängig eine befristete Stelle\nohne entschuldbaren Grund abgelehnt. Im vorliegenden Fall - Arbeitspensum\nunter 20%, Einsatz nach Abruf und erstmalige Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung - erscheint eine Anstellungsdauer im Rahmen des\nleichten Verschuldens in Höhe von 10 Tagen daher angemessen.\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen\nund die Einstellungsdauer von 38 auf 10 Tage reduziert.\n\n5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist\ndas kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Einstellungsdauer auf\n10 Tage herabgesetzt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}