{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-15_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8926c60299842b456154f47006fa2f97796cbc28b73282cc9a74856b7965bf111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8926c60299842b456154f47006fa2f97796cbc28b73282cc9a74856b7965bf111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_15", "Checksum": "4d9f21c2bd6191ef31723b3d2bd82473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Muss dies bejaht\nwerden, entfällt der Schuldausschlussgrund der Unzumutbarkeit. In diesem\nFall gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet, und eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung ist die Folge.\nb) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass das Arbeitsverhältnis im\ngegenseitigen Einvernehmen fristlos aufgelöst worden ist. Dies erklären\nübereinstimmend sowohl die ehemalige Arbeitgeberin wie auch der\nBeschwerdeführer. Insofern ist die aufgrund des Schriftlichkeitserfordernis\nergangene fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin vom 16. Juli 2004 für\ndie Beurteilung der Kündigung nicht massgeblich. Damit ist erstellt, dass der\nBeschwerdeführer mit der Auflösung einverstanden war, ohne dass ihm eine\nandere Arbeitsstelle zugesichert worden wäre. Die später schriftlich erfolgte\nKündigung durch die Arbeitgeberin wurde in der Folge von ihm auch nicht\nbeanstandet. Seitens des Beschwerdeführers wurde die Unzumutbarkeit des\nVerbleibens an der Arbeitsstelle und damit die Auflösung mit dem Umstand\nbegründet, dass die Arbeitgeberin sich angesichts der erhobenen Vorwürfe\nder sexuellen Belästigung nicht umgehend hinter ihm gestellt habe. Ein\nGespräch mit dem Leiter des Medizinischen Zentrums zur Klärung der\nAngelegenheit wurde vom Arbeitnehmer abgelehnt. Angesichts der früher\nbereits ergangenen unstreitigen Beanstandungen über die Arbeitsweise des\nBeschwerdeführers aber auch aufgrund der Schwere der Vorwürfe war die\nArbeitgeberin geradezu verpflichtet, die Vorwürfe zumindest zu besprechen.\nDies kommt keiner Vorverurteilung des Beschwerdeführers gleich. Nachdem\ndieser dieses ihm zumutbare Gespräch verweigerte und die Auflösung des\nArbeitsvertrages anbot, hat er die Kündigung selber verschuldet. Dabei ist\nunerheblich, ob die Vorwürfe der sexuellen Belästigung gerechtfertigt waren.\nDurch sein Verhalten hat er geradezu diese Aufklärung verhindert. Andere\nUnzumutbarkeitsgründe wurden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend\ngemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen an ein\nSchuldausschliessungsgrund sind damit nicht erfüllt, nachdem einer\nversicherten Person im Regelfall zugemutet wird, für eine begrenzte Zeit in\neinem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine\nneue Stelle zu suchen.\n\nZusammenfassend kann somit gesagt werden, dass das Verhalten des\nVersicherten als eine eindeutige Verletzung seiner Pflicht, an einer\nzumutbaren Stelle zu verbleiben, taxiert werden muss. Er ist damit seiner\ngesetzlich statuierten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen,\nweshalb die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in\nAnwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht verfügt hat.\n\n4. a) Zu prüfen bleibt, ob auch die für grobes Verschulden vorgesehene minimale\nDauer der Einstellung von 31 Tagen dem Verschulden des\nBeschwerdeführers gerecht wird. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die\nDauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des\nVerschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage.\nErläuternd führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1 bis 15\nTage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei\nschwerem Verschulden beträgt. Zur Bemessung des Verschuldens können\ndie in Art. 63 StGB für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog\nherangezogen werden (vgl. statt vieler: PVG 1998 Nr. 20; VGU S 99 26).\n\n"}