{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-15_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8926c60299842b456154f47006fa2f97796cbc28b73282cc9a74856b7965bf111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8926c60299842b456154f47006fa2f97796cbc28b73282cc9a74856b7965bf111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_15", "Checksum": "4d9f21c2bd6191ef31723b3d2bd82473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2005 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache\nab, mit der Begründung, es könne offenbleiben, ob das Verhalten des\nVersicherten, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe,\neine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstelle und er somit der\nArbeitgeberin einen Anlass zur Kündigung geboten habe. Er habe die fristlose\nKündigung akzeptiert, diese damit als rechtmässig erachtet und damit auch\ndie Kündigungsgründe anerkannt. Damit gelte die daraus resultierende\nArbeitslosigkeit als selbstverschuldet und die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung als gerechtfertigt. Auch wenn das Arbeitsverhältnis\nvom Arbeitnehmer aus aufgelöst worden wäre, müsse eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung resultieren, da ihm keine andere Stelle zugesichert\nworden war. Unzumutbarkeitsgründe seien keine ersichtlich. Zudem sei\nnachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin die Vorwürfe der sexuellen\nBelästigung mit ihm habe besprechen wollen. Dass sich die Arbeitgeberin vor\ndieser Abklärung nicht vorbehaltlos gegen diese gewehrt habe, begründe\nnicht die Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibens an der Arbeitsstelle. Der\nVersicherte hätte zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist\ndort verbleiben können. In Bezug auf die Bemessung der Strafhöhe liege beim\nVerlassen einer Arbeitsstelle, ohne entschuldbaren Grund und ohne\nZusicherung einer neuen Arbeit ein schweres Verschulden vor, so dass die\nEinstellungsdauer von 38 Tagen gerechtfertigt sei.\n3. a) Dagegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2005 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung vom 16. September 2004 und damit implizit auch die Aufhebung\ndes Einspracheentscheides. Die Begründung folgt derjenigen der Einsprache.\n\nb) Am 18. Februar verzichtete die Arbeitslosenkasse auf die Einreichung einer\nStellungnahme.\n\nAuf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid vom 7. Januar 2005 und die zugrundeliegende\nVerfügung vom 16. September 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der\nVersicherte zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage\nin der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\n\n2. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch\neigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschulden liegt dann vor, wenn\nund soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren\nzuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und\nUmständen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für dessen Folgen\ndie Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen hat (ARV 1998 Nr. 9; 1982 Nr.\n4 und Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich\n1998, S. 105). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte das\nArbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle\nzugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle\nnicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n[AVIV; SR 837.02]).\n\nb) Die dem Versicherten obliegende sozialversicherungsrechtliche\nSchadensminderungspflicht findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken\n(Art. 16 AVIG). Es ist davon auszugehen, dass eine Stelle, welche für den\nVersicherten nicht zur Annahme zumutbar ist, ihm grundsätzlich auch nicht\nzum Beibehalten zugemutet werden kann, und zwar vor allem dann, wenn\neiner der in Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG aufgezählten\nUnzumutbarkeitstatbestände vorliegt. In diesem Sinne können die\nZumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG als Auslegungshilfen herangezogen\nwerden (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, N 13 zu Art. 30\nAVIG). Einer versicherten Person kann im Regelfall zugemutet werden, für\neine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu\nverbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen (Faesi,\nArbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss., Zürich 1999, S.\n309 f.). Belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz begründen demnach keine\nUnzumutbarkeit für den Arbeitnehmer. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG statuiert\njedoch den Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit.\nEntscheidend ist immer die objektiv attestierte Unzumutbarkeit und nicht etwa\nbloss das subjektive Empfinden des Versicherten (ARV 1964 Nr. 46; 1970 Nr.\n15).\nDie Praxis des EVG zum Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist\nrecht streng. Das Verschulden des Versicherten muss aber klar nachweisbar\nsein (Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30 AVIG). Entschuldbares Verhalten des\nVersicherten schliesst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aus\n(ARV 1990 Nr. 16).\n\n"}