{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-15_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8926c60299842b456154f47006fa2f97796cbc28b73282cc9a74856b7965bf111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8926c60299842b456154f47006fa2f97796cbc28b73282cc9a74856b7965bf111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_15", "Checksum": "4d9f21c2bd6191ef31723b3d2bd82473"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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März 1948, verheiratet, ist gelernter Sanitärtechniker und\nwar zuletzt als Fachberater Qualitätssicherheit/Normen beim … in … tätig. Am\n1. Mai 2002 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Während\ndieses Zeitraums konnte er zwei Zwischenverdienste erzielen, darunter beim\n…, wo er seit dem 1. Dezember 2001 durchschnittlich zu 30 Stunden\nmonatlich als Aushilfsmasseur arbeitete. Gemäss Arbeitsvertrag waren die\neinzelnen Einsätze mit dem Vorgesetzten abzusprechen und ein Anspruch\nauf Zuweisung von Arbeit bestand nicht. Regelmässige Einsätze würden neue\nVertragsverhandlungen zur Folge haben. Die Kündigungsfrist wurde auf zwei\nMonate festgelegt.\n\nb) Am 16. Juli 2004 schrieb die Arbeitgeberin dem Versicherte, bezugnehmend\nauf das Telefongespräch vom 15. Juli 2004 zwischen ihm und Herrn … werde\nhiermit das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per sofort\naufgelöst.\n\nc) Am 11. August 2004 forderte die Arbeitslosenkasse die Arbeitgeberin zur\nStellungnahme auf. Mit Stellungnahme vom 23. August 2004 führte die\nehemalige Arbeitgeberin aus, dass sporadische Gästereklamationen über die\nArbeitsqualität des Arbeitnehmers eingegangen seien. Diese seien jeweils mit\nihm ausdiskutiert worden. Konkreter Anlass für die Vertragsauflösung sei\nwiederum eine Gästereklamation gewesen. Der Teamleiter Massage habe\nden Versicherten am 15. Juli 2004 über den Inhalt der Reklamation telefonisch\nin Kenntnis setzen wollen, worauf hin dieser die sofortige Auflösung des\nArbeitsvertrages angeboten habe, was die Arbeitgeberin akzeptiert habe. Der\nAufforderung, die Kündigung schriftlich nachzureichen, sei der Versicherte\nnicht nachgekommen, so dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. Juli\n2004 das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe.\n\nd) Am 25. August 2004 wurde der Versicherte seitens der Kasse zur\nStellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 1. September 2004\nführte er aus, dass ihm eine etwas über 20 Jahre alte Kundin für eine 20-\nminütige Massage zugeteilt worden sei. Diese sei mit ihrem Freund\nerschienen. Dieser habe anschliessend in einem Email an die Direktion des\nGrand Hotels behauptet, er habe seine Freundin an den Brüsten berührt. Das\nEmail habe er nie gesehen, sei aber darüber vom Teamleiter Massage in\nKenntnis gesetzt worden. Er sei aufgefordert worden, beim Leiter des\nmedizinischen Zentrums, Dr. …, zu erscheinen, was er abgelehnt habe. Die\nLeitung hätte erkennen müssen, dass dieser Vorwurf haltlos sei und es sich\num eine Rufmordkampagne handle.\n\ne) Mit Schreiben vom 7. September forderte die Kasse die ehemalige\nArbeitgeberin auf, zu früheren Vorfällen Stellung zu nehmen. Im Schreiben\nvom 14. September 2004 wurden weitere 3 Vorfälle aus den Jahren 2003 und\n2004 aufgelistet. Zudem habe der Versicherte wiederholt die Firma betreffend\nOrganisation und Einsatzplanung der Unfähigkeit bezichtigt und sei auch\nverbal mit anderen Führungspersonen zusammengestossen.\n\nf) Mit Verfügung vom 16. September 2004 stellt die Arbeitslosenkasse den\nVersicherten für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Stelle bei der\nehemaligen Arbeitgeberin sei dem Versicherten fristlos gekündigt worden. Er\nhabe durch sein Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gegeben. Sein Fehlverhalten stelle ein schweres\nVerschulden dar.\n\n2. a) Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2004 Einsprache und verlangte\ndie Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Auflösung sei im\ngegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Gestützt werde diese durch das\nhervorragende Arbeitszeugnis. Die Trennung sei erfolgt, nachdem er habe\neinsehen müssen, dass sich die Arbeitgeberin in Bezug auf die Vorwürfe nicht\nhinter ihm stelle. Dieser Vorwurf der sexuellen Belästigung eines Gastes sei\nhaltlos, was bereits daraus hervorgehe, dass in einer so kleinen\nMassagekabine, in der ein Beobachter weniger als 1.5 m entfernt gesessen\nhabe, eine solche Handlung unmöglich sei. Er habe praktisch von Anfang an\nam Wochenende bei der ehemaligen Arbeitgeberin gearbeitet. Die Einstellung\nvon 38 Tagen stehe in keinem Verhältnis zum Charakter der Tätigkeit und der\nTeilzeitarbeit. Er würde nach wie vor dort arbeiten, wenn sich die\nArbeitgeberin gemeinsam mit ihm gegen diese haltlosen Vorwürfe gewehrt\nhätte.\n\n"}