5. Der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung sind somit betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung als solche und betreffend die Ermessensausübung des Beschwerdegegners durchaus rechtens und haltbar. Infolge der ungenügend wahrgenommenen Beratungspflicht des Beschwerdegegners ist es jedoch gerechtfertigt, die Einstelldauer auf sieben Tage zu reduzieren, weshalb vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.