Dadurch haben die Organe der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 22. April 2005 bis 31. Mai 2005 ihre Beratungspflicht nicht wahrgenommen, weshalb der Beschwerdeführer für diese Zeit so zu stellen ist, wie wenn er während dieser Zeit seiner Verpflichtung zur Stellensuche korrekt nachgekommen wäre. Somit rechtfertigt es sich, aufgrund dieser Verletzung der Beratungspflicht durch den Beschwerdegegner die Anzahl der Einstelltage im Verhältnis der Zeitdauer vom 22. April 2005 bis 31. Mai 2005, für welche dem Beschwerdeführer die fehlenden Arbeitsbemühungen nicht angelastet werden können, auf sieben zu reduzieren.