Für die Zeit vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung konnte also vom Beschwerdeführer verlangt werden, sich selbst bei den zuständigen Stellen zu erkundigen. Nicht verständlich ist hingegen, weshalb der Beschwerdeführer erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit und nicht schon nach seiner Anmeldung vom 21. April 2005 informiert wurde. Dadurch haben die Organe der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 22. April 2005 bis 31. Mai 2005 ihre Beratungspflicht nicht wahrgenommen, weshalb der Beschwerdeführer für diese Zeit so zu stellen ist, wie wenn er während dieser Zeit seiner Verpflichtung zur Stellensuche korrekt nachgekommen wäre.