An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Nachweis dafür verlangt, dass er hätte wissen müssen, wie viele Arbeitsbemühungen er nachzuweisen gehabt hätte. Aus der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht ergibt sich aber, dass ein Versicherter von sich aus und ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes sein Möglichstes zur Schadenminderung vorzukehren hat (ARV 1980 N 44 S. 109). Für die Zeit vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung konnte also vom Beschwerdeführer verlangt werden, sich selbst bei den zuständigen Stellen zu erkundigen.