Was die Zeit vor dieser Anmeldung betrifft, hat der Beschwerdeführer für seine fehlenden Arbeitsbemühungen einzustehen, da die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht von seiner drohenden Arbeitslosigkeit wissen konnten und ihn somit nicht über seine Rechte und Pflichten aufklären bzw. ihn diesbezüglich beraten konnten. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Nachweis dafür verlangt, dass er hätte wissen müssen, wie viele Arbeitsbemühungen er nachzuweisen gehabt hätte.