Wie die zusätzlichen Abklärungen des Instruktionsrichters vom 15. Dezember 2005 ergaben, wurde der Beschwerdeführer vorliegend erstmals am 9. Juni 2005 über seine Pflichten betreffend Arbeitsbemühungen in Kenntnis gesetzt, obwohl er sich bereits am 21. April 2005 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte. Was die Zeit vor dieser Anmeldung betrifft, hat der Beschwerdeführer für seine fehlenden Arbeitsbemühungen einzustehen, da die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht von seiner drohenden Arbeitslosigkeit wissen konnten und ihn somit nicht über seine Rechte und Pflichten aufklären bzw. ihn diesbezüglich beraten konnten.