Wird die Beratungspflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, welcher dafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen hat (Kieser, ATSG -Kommentar, Zürich 2003, Art. 27 N 17). Wie die zusätzlichen Abklärungen des Instruktionsrichters vom 15. Dezember 2005 ergaben, wurde der Beschwerdeführer vorliegend erstmals am 9. Juni 2005 über seine Pflichten betreffend Arbeitsbemühungen in Kenntnis gesetzt, obwohl er sich bereits am 21. April 2005 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte.