c) Hingegen stellt sich die Frage, ob eine allfällige Verletzung der Aufklärungsund Beratungspflicht des Beschwerdegegners eine Reduktion der Einstelldauer zu rechtfertigen vermag. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.