Dies entspricht einer Sanktion im oberen Bereich des leichten Verschuldens. Aufgrund der wenigen Arbeitsbemühungen im relevanten Zeitraum und unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles kommen keinerlei Zweifel auf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen im Resultat pflichtgemäss ausübte und die Einstelldauer willkürfrei festlegte. Die Dauer der Einstellung von elf Tagen ist also betreffend der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.