Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Dauer der Einstellung im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, an der diesbezüglichen Verfügung etwas zu ändern. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für die fehlenden Arbeitsbemühungen im Zeitraum vor der Arbeitslosigkeit für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dies entspricht einer Sanktion im oberen Bereich des leichten Verschuldens.