Bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen soll die Anspruchsberechtigung des Versicherten erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt werden (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52). An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht nicht an die Kreisschreiben des seco gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Dauer der Einstellung im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, an der diesbezüglichen Verfügung etwas zu ändern.