b) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens. Art. 45 Abs. 2 AVIV führt dazu aus, dass die Einstellung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Die Verfügungsinstanzen haben dabei einen grossen Ermessensspielraum. Bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen soll die Anspruchsberechtigung des Versicherten erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt werden (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52).