richtigerweise in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 4. a) Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübte und ob daher die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist. Was die Dauer betrifft ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Aufklärungs- und Informationspflicht geltend macht.