Eine Abwägung der einzelnen Umstände kann an dieser Stelle unterbleiben, da aufgrund der Tatsache, dass Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zehn Arbeitsbemühungen pro Monat verlangen, der Beschwerdeführer aber für vier Monate lediglich fünf Bemühungen nachweisen kann, ein derart krasses Missverhältnis zwischen Verlangtem und Erbrachtem besteht, dass die geringe Anzahl von fünf Bemühungen nur durch eine immense Benachteiligung des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden könnte. Da eine solche zweifelsohne nicht vorliegt, ist der Beschwerdeführer