Vorliegend würde wohl beispielsweise das Alter des Beschwerdeführers eine gewisse Reduktion der erforderlichen Arbeitsbemühungen rechtfertigen. Aufgrund weiterer Kriterien ist der Beschwerdeführer gerade aufgrund seiner guten Ausbildung und den weiteren objektiven Umständen aber keines Falls besonders benachteiligt. Dazu kommt, dass er sich nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes nach Arbeit umzusehen hat (Art. 17 Abs. 1 AVIG).