Da sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages also so zu verhalten gehabt hätte, wie wenn keine Stelle in Aussicht stünde, kann die Frage, ob er sich berechtigte Hoffnungen machen durfte, offen gelassen werden. Betreffend die Anzahl der Bemühungen bringt der Beschwerdeführer richtigerweise vor, dass auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen werden muss. Vorliegend würde wohl beispielsweise das Alter des Beschwerdeführers eine gewisse Reduktion der erforderlichen Arbeitsbemühungen rechtfertigen.