b) Bezüglich der Bemühungen seine bisherige Stelle zu behalten, können die Ausführungen der Vorinstanz nur bestätigt werden, trifft es doch zu, dass es sich solange kein neuer Arbeitsvertrag vereinbart wurde gleich verhält, wie bei einer pendenten Stellenbewerbung, der Versicherte also nicht von der Pflicht zur Vornahme weiterer Arbeitsbemühungen entbunden ist (ARV 1980 N 43 S. 108 E. 3b). Da sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages also so zu verhalten gehabt hätte, wie wenn keine Stelle in Aussicht stünde, kann die Frage, ob er sich berechtigte Hoffnungen machen durfte, offen gelassen werden.