grösser angesehen habe, als die Chance innerhalb der Kündigungsfrist und aufgrund des Arbeitsmarktes sowie seines Alters eine neue Stelle zu finden. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich aufgrund eines Telefonates mit dem Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin berechtigte Hoffnungen gemacht habe, seinen Job zu behalten, da die Situation aufgrund des sozialen Aspekts seines Alters nochmals geprüft werde. Sinngemäss macht er zudem geltend, dass die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Bemessung der in seinem Falle erforderlichen Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt worden seien.