Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen der erfolgten Kündigung und der Arbeitslosigkeit, also für die vollen Monate Februar bis Mai 2005, neben dem Versuch, seine bisherige Arbeitsstelle zu behalten lediglich fünf weitere Arbeitsbemühungen getätigt hat und nachweisen kann. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, mit sehr grossem Aufwand versucht zu haben, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, da er die Chance an seinem bisherigen Arbeitsplatz verbleiben zu können als