Dabei ist nicht nur die Quantität der eingereichten Bewerbungen von Bedeutung, sondern auch deren Qualität (BGE 112 V 217 E. 1b). Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) muss sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache, wobei er diese Bemühungen bei der Anmeldung zum Taggeldbezug bei der zuständigen Amtsstelle nachweisen muss (Art. 26 Abs. 2 AVIV).