Dabei kommt es auf die Tatsache und die Intensität der Bemühungen an, nicht auf den Erfolg (VGU S 04 151). Nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden werden in der Regel acht bis zehn Bewerbungen pro Monat als ausreichend angesehen (ARV 1980 Nr. 45; VGU S 04 151). Dabei ist nicht nur die Quantität der eingereichten Bewerbungen von Bedeutung, sondern auch deren Qualität (BGE 112 V 217 E. 1b).