Betroffene genügend persönliche Bemühungen nachweisen kann. Die Zahl dieser erforderlichen Arbeitsbemühungen richtet sich nach Branche, Arbeitsmarktlage und nach der persönlichen Situation des Arbeitslosen (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechtes, Bern 1985, S. 47 f.). Wie viele Bewerbungen ein Versicherter einzureichen hat, lässt sich demnach nicht in allgemein gültiger Weise festlegen. Vielmehr sind dabei die objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie lange die Arbeitslosigkeit dauert und wie die Chancen für die betroffene Person auf dem Arbeitsmarkt stehen.