1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. November 2005 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 28. Juni 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.