Das KIGA teilte daraufhin am 20. Dezember 2005 mit, der Beschwerdeführer sei darüber ein erstes Mal am Informationstag vom 9. Juni 2005 in Kenntnis gesetzt worden. Am 13. Juni 2005 habe ein Beratungsgespräch stattgefunden, an welchem nochmals ausdrücklich besprochen worden sei, dass mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: